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Aida: Anwalt macht klare Ansage nach Flughafen-Streik – „Entschädigung verlangen“

Viele Aida-Gäste haben Flughafenstreiks der vergangenen Tage hart erwischt. Womit sich Betroffene jetzt nicht zufrieden geben sollten.

© IMAGO / Sven Simon / Eibner

Aida: Fünf spannende Fakten über den Kreuzfahrt-Riesen

Kreuzfahrten sind bei Passagieren beliebt, da sie einen Rundum-Sorglos-Urlaub bieten. Einer der bekanntesten Kreuzfahrt-Anbieter ist Aida Cruises. Wir präsentieren Dir die fünf spannendsten Fakten über den Kreuzfahrt-Riesen.

Kein regulärer Flugbetrieb – am 16. und 17. Februar kamen Aida- und auch „Mein Schiff“-Gäste ganz schön ins schwitzen. Immerhin waren wichtige Abflug-Flughäfen massiv von der von verdi ausgerufenen Aktion betroffen.

Mittlerweile läuft alles wieder normal, und die Reedereien hinter der Aida- und „Mein Schiff“-Flotte legten sich ins Zeug, um Passagieren dennoch möglichst unkomplizierte Reisen zu ermöglichen. Doch insbesondere Kussmundflotten-Liebhaber traf es dennoch hart – ein Anwalt spricht nun drastische Empfehlungen aus.

Aida: Frust statt Reise-Lust

Es ist ein Beispiel, das sich jeder Betroffene zu Herzen nehmen kann: Ende Oktober 2022 begannen die Passagiere der „Aida Mar“ eine Weltreise von Hamburg aus. Zahlreiche interessante Destinationen auf verschiedenen Kontinenten standen auf dem Programm – dementsprechend groß war die Vorfreude auf eine Reise, die man in aller Regel nur einmal im Leben macht. Viele Gäste sind umso verärgerter, dass die Kreuzfahrt bei Weitem nicht das gehalten hat, was sie versprach.

Ganz abgesehen davon, dass die „Mar“ die Weltreise kurzfristig von der defekten „Aida Sol“ übernehmen musste, häuften sich laut „kreuzfahrt-anwalt.de“ spätestens seit Buenos Aires, wo das Schiff eigentlich beladen werden sollte, Beschwerden über Verfügbarkeit und Qualität von Speisen und Getränken. Dazu kamen zahlreiche Routenänderungen.

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Aida: Minderung gerechtfertigt

Wenn die Kreuzfahrt nicht entsprechend der Buchung durchgeführt wird, sondern es zu Abweichungen bei den Reisezielen kommt, bestehen Minderungsansprüche, lässt die Anwaltskanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg verlauten. Denn die einseitige Änderung der Reiseleistung ist generell auch auf Basis von AGBs nur vor Beginn der Reise rechtlich zulässig. „Dies gilt auch dann, wenn die Routenänderung wetterbedingt ist oder sonst dem Phänomen der höheren Gewalt zuzuschreiben ist. Denn der Gesetzgeber hat Minderungsansprüche ganz bewusst vom Verschulden des Veranstalters entkoppelt. Maßgeblich und allein entscheidend ist, dass die Reise nicht wie gebucht stattfindet“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann klar.


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Die zahlreichen Umroutungen auf der AIDAmar ziehen damit zwingend nicht unerhebliche Minderungsansprüche nach sich, was einigen Kreuzfahrern gar nicht bekannt sein dürfte. „Außerdem entfällt oft auch ein Teil der Kosten, was zu spürbaren Einsparungen der Reederei führt, die abzurechnen sind und die auch dem Reisegast zugutekommen müssen“, erklären Verbraucherschützer von „kreuzfahrt-anwalt.de“.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte sollten Betroffene wegen der Hafenausfälle und Routenänderungen daher unbedingt prüfen lassen, in welcher Höhe Minderungsansprüche bestehen. Diese werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Tausend Euro summieren!


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Aida: Auch Schadensersatzansprüche denkbar

Neben der Minderung des Reisepreises stehen auch Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude im Raum, meinen Dr. Hoffmann & Partner. Denn der Grund für einen Großteil der Reiseänderungen liege im Verantwortungsbereich von Aida. Der Veranstalter habe grundsätzlich für die ordnungsgemäße Verpflegung der Gäste zu sorgen, und zwar ohne, dass zur Beseitigung von Versorgungsengpässen der Reiseplan völlig durcheinander gerät, teilen die Anwälte mit.

„Das Besondere und vielen Betroffenen nicht bewusst ist, dass Entschädigungsansprüche zusätzlich zu der Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden können. Bei einem Reisepreis von 70.000 Euro beliefe sich die Schadensersatzsumme schon bei Ansatz von 10 Prozent auf immerhin 7.000 Euro“, merken die Verbraucherschützer an.

Keinesfalls sollte man daher auf seine Rechte verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder kleinere Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren, mahnen die Profis aus Nürnberg. Die Ansprüche können bis zu zwei Jahre geltend gemacht werden. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Tag, an dem die Kreuzfahrt laut Vertrag enden sollte.