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Ostern: Du willst deinen Liebsten Geschenke machen – dann solltest du darauf achten

Ostern steht vor der Tür. Neben Leckereien gibt es auch oft kleine Geschenke. Doch was tun, wenn das Präsent nicht rechtzeitig ankommt?

© imago/Westend61

Ostern: Überteuerte Premium-Produkte und speziell verpackte Süßigkeiten

Werden wir an Ostern mit speziell verpackten Ostersüßigkeiten und Premium-Produkten bei Discountern einfach nur abgezockt? Verbraucherschützer Ron Perduss schätzt dies für uns ein.

Ostern steht vor der Tür. Viele verbringen die Feiertage mit der Familie und den Liebsten. Neben einigen Leckereien zum Fest steht auch bei den meisten die obligatorische Eier-Suche auf dem Plan. Groß und Klein stürzen sich dann wieder auf Süßigkeiten oder kleine Geschenke, die zuvor gut versteckt wurden.

Der eine oder andere nutzt das Osterfest also gern, um seinen Lieben eine besondere Freude zu machen. Doch wie es oftmals mit Feiertagen ist, kommen auch zu Ostern nicht alle Bestellungen rechtzeitig an. Doch was kann man dagegen tun? Hier gibt es ein paar Tipps für euch!

Ostergeschenke: Diese Rechte haben Verbraucher

Besonders zu den Feiertagen achten viele Verbraucher darauf, dass die kleine Oster-Aufmerksamkeit rechtzeitig geliefert wird. Wenn der Versand zu einem festen Termin zugesagt ist, die online bestellte Ware aber dennoch nicht ankommt, hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) einen wichtigen Tipp. „Wenn der Verkäufer einen konkreten kalendermäßigen Liefertermin zugesagt hat und dieser nicht eingehalten wird, gerät er, sofern deutsches Recht anwendbar ist, automatisch in Verzug. In diesem Fall können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen“, erklärt Jurist André Schulze-Wethmar.

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Die EVZ rät zudem, vor jeder Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen. Hier kommt es nämlich öfter mal vor, dass die Online-Händler nur die Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zusagen, nicht aber das konkrete Lieferdatum. Besonders bei verderblichen Waren, wie zum Beispiel bei Blumen oder Pralinen, kann das zu Problemen führen.

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Obacht auch bei personalisierten Geschenken – die sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Doch was machen Verbraucher, wenn zum Beispiel Blumen verwelkt ankommen oder gar Produkte aus der Bestellung fehlen? Laut EVZ gilt dann die gesetzliche Gewährleistung europaweit. Das heißt: Kunden können beim Verkäufer die Ware reklamieren und eine Ersatzlieferung verlangen. Hier ist aber ganz wichtig, dass Fotos vom Zustand der Produkte gemacht und dem Verkäufer zugesendet wird.